Versicherungsbüro Schöll    Harald und Carsten Schöll GbR - Ihr Versicherungsbüro in Böblingen
Rechengrößen 2023

Rechengrößen 2023

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das
Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung
maßgebenden Grenzen bestimmt.

Für das Jahr 2023 gelten folgende Rechengrößen:


» Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im
Jahr mehr als 66.600 € bzw. im Monat mehr als 5.550 € verdienen.


» Die Kranken- und Pfl egeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens
59.850 € bzw. von monatlich höchstens 4.987,50 € berechnet.


» Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
87.600 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 85.200 € in den neuen Bundesländern
(nBL) im Jahr. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von
höchstens 7.300 € (aBL) bzw. 7.100 € (nBL) monatlich berechnet.


» Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.395 € (aBL) bzw. 3.290 € (nBL)
monatlich, also 40.740 € (aBL) bzw. 39.480 € (nBL) jährlich festgelegt.


» Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit dem 1.10.2022 bei 520 € monatlich.
Der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl.
individuellem Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse).

Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt bei 18,6 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung liegt bei 2,6 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt weiterhin 3,05 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, beträgt weiterhin 3,4 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose, den der Arbeitnehmer weiterhin allein trägt, bleibt bei 0,35 % bestehen. Kinderlose Versicherte tragen seit
2022 (1,525 % + 0,35 % =) 1,875 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,525 %.